Zivile Tatbeobachter:innen, Plausibilitätsprüfung

Landgericht Leipzig vom 16.11.2023 – 12 Ns 608 Js 64452/20

Zu jedem Einsatzzug einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Bereitschaftspolizei gehören zwei bis drei Zivile Tatbeobachter:innen. Das sind Polizeibeamt:innen in Zivil, welche sich z.B. anlässlich eines Polizeieinsatzes während einer Demonstration unter die Demonstrant:innen mischen und dort versuchen Straftaten, in der Regel Stein- oder Flaschenwürfe, zu beobachten. Sodann verfolgen sie die Tatverdächtigen und benachrichtigen uniformierte Polizeibeamt:innen, welche dann die Personalienfeststellung und Festnahme durchführen.

Zivile Tatbeobachter:innen schildern dem Gericht in der Regel sehr überzeugend die Tatbegehung und dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Sobald sie von der Verteidigung zu ihrer Arbeitsweise und zu Wahrnehmungsfehlern befragt werden berufen sie sich auf eine eingeschränkte Aussagegenehmigung. Für die Verteidigung sind es also schwierige Zeug:innen.

Im Verfahren 12 Ns 608 Js 64452/20 ist es Rechtsanwalt Daniel Werner gelungen, dass sich die Zivilen Tatbeobachter:innen bei ihrer Befragung so häufig auf ihre eingeschränkte Aussagegenehmigung berufen haben, dass das Landgericht Leipzig sich außer Stand sah die erforderliche Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Das Berufungsverfahren endete mit einem Freispruch, welcher mittlerweile rechtskräftig ist.

Indes konnten die Bekundungen der beiden Beamten nicht näher und im erforderlichen kritischen Maße hinterfragt werden, da sich die beiden Beamten auf Einschränkungen in ihrer Aussagegenehmigungen beriefen. (…) Zu den zu hinterfragenden Aspekten wurde lediglich ausgeführt, dass beide Beamte physisch vor Ort gewesen seien und die Distanz zu der beobachteten Person bis zum mittleren zweistelligen Meterbereich (somit beinahe bis zu 50 Metern) betragen habe. Ohne dass die Kammer auch nur den geringsten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten hatte, reichte deren Beteuerung, eine Verwechslung sei ausgeschlossen, indes aus Sicht der Kammer nicht aus. Angesichts der möglichen Fehlerquellen zeugenschaftlicher Beobachtungen und Schlussfolgerungen muss es Aufgabe der Gerichte bleiben, die Plausibilität etwaiger Tatzeugen – selbst dann, wenn es sich um Polizeibeamte handelt – zu prüfen. Dies war vorliegend nicht möglich.“

Das vollständige Urteil des LG Leipzig vom 16.11.2023 – 12 Ns 608 Js 64452/20 finden Sie hier [Link zum Urteil einfügen].

Superrecognizer


Polizeibeamt:innen mit besonderen Fähigkeiten oder der pseudowissenschaftliche Versuch anerkannte Beweisstandards zu relativieren? - Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der sächsischen Verhältnisse.

1.) Einleitung

Super-Recognizer (im folgenden mit SR abgekürzt) sind ein relativ neues Phänomen: Es soll angeblich Menschen geben, die Personen treffsicher an ihrem Gesicht erkennen können, selbst wenn sie dies nur ein einziges Mal zuvor gesehen haben. Auch wenn sich die Person zwischenzeitlich äußerlich verändert hat, auch wenn nur spärliche visuelle Informationen zur Verfügung stehen. Die Fähigkeit soll sich kaum trainieren lassen, die Quelle des Talents ist weitgehend unbekannt.(Fundstelle: Ramon, Bobak: Die Gesichterprofis, in Spektrum vom 27.09.2018).

Was sich nach schlechtem Superheld:innen-Comic anhört, weckt seit einigen Jahren große Begehrlichkeiten bei der Polizei. So verlockend ist die Möglichkeit ein Beweismittel mit scheinbar außergewöhnlichen Fähigkeiten in den eigenen – polizeilichen – Reihen zu haben, dass die Außerachtlassung von rechtsstaatlichen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu besorgen ist.

Die vermutlich erste SR-Einheit wurde bei der London Metropolitan Police geschaffen, bestehend aus Polizist:innen, welche bei den London-Riots im August 2011 eine hohe Anzahl von Täter:innen anhand von Videoaufnahmen identifiziert haben (Fundstelle: Spektrum-Artikel vom 27.09.2018).

Das Phänomen SR war bald darauf Gegenstand von wissenschaftlichen Untersuchungen verschiedenster Qualität. Populärwissenschaftliche Bekanntheit hat hierbei die University of Greenwich erlangt, welche auf ihrer Homepage auch einen SR-Test anbietet.

In Deutschland sind SR erstmals bei den Ermittlungen zu sexuellen Übergriffen in der Kölner Silvesternacht 2015 / 2016 in Erscheinung getreten. Damals noch im Wege der Amtshilfe durch die britische Polizei. Auch hier kam es zu Identifizierungen. Das Interesse der deutschen Polizei an eigenen SR-Einheiten war geweckt. (Fundstelle: Schindler, Die menschliche Alternative zur biometrischen Gesichtserkennung, in ZD-Aktuell, 2019, S. 6730 ff).

In Sachsen gibt es ein Pilotprojekt bei der Polizeidirektion Chemnitz. Die „Koordinierungsstelle Wiedererkenner“ ist 2022, mit 20 Polizist:innen gestartet, ausgewählt nach dem Greenwich-Test. Die Polizeidirektionen Leipzig und Dresden folgten ein Jahr später. (Fundstellen: Kleine Anfrage 7/13164 von MDL Jule Nagel vom 01.06.2023; Bruhn, Die Menschen mit dem Super Blick, TAZ-Artikel vom 29.07.2023; MDR-Artikel, Polizei Sachsen setzt auf mehr Fachleute für Gesichtserkennung, vom 15.03.2023).

Das bekannteste Beispiel für ein sächsisches Ermittlungsverfahren unter Beteiligung von SR ist das Stadtderby der Fußballvereine BSG Chemie vs. Lok Leipzig vom 07.05.2022. Dort kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Polizei und Chemie-Fans im Alfred-Kunze-Sportpark. Die Polizei mußte sich zurückziehen und konnte daher am Tag selbst keine Personalienfeststellungen durchführen. Im Nachhinein erfolgte eine umfangreiche Videoauswertung und eine Öffentlichkeitsfahndung nach ca. 120 Personen. SR waren über Monate in die Ermittlungen eingebunden. Bei bestimmten Heimspielen von Chemie sind SR persönlich im Stadion anwesend und versuchen Personen aus der Öffentlichkeitsfahndung wiederzuerkennen. Greiftrupps der Hundertschaft machen sodann Personalienfeststellungen und Erkennungsdienstliche Behandlungen. Auch 2 Jahre nach dem Vorfall kam es noch regelmäßig zu solchen Maßnahmen. Die Gerichtsverhandlung zum Derby vom 07.05.2022 dauern noch an, in einigen davon sind SR als Zeug:innen aufgetreten.

2.) Hauptteil

Bei der kritischen Beleuchtung des Phänomens SR drängt sich zunächst die Frage auf, von welcher Qualität, deren Wiedererkennungsfähigkeiten sind und ob das Prädikat „super“ angemessen ist.

Betrachtet man den öffentlich verfügbaren Test der Universität Greenwich, welcher zweifellos zum Mythos SR beigetragen hat, so fällt auf, daß der Versuchsaufbau einfach und statisch, gewissermaßen laborhaft anmutet. Die Fotos, welche gezeigt werden, sind gut ausgeleuchtet, haben die Qualität von Passbildern oder sogar erkennungsdienstlichen Bildern. Es sind keine bewegten Bilder und die Personen, zwischen denen eine Entscheidung getroffen werden soll, wirken nicht sonderlich ähnlich. Gute Ergebnisse bei diesem Test zu erzielen scheint nicht allzu schwierig zu sein.

Einen anderen Versuchsaufbau wählt eine Studie der Universität Bournemouth aus dem Jahr 2016. Die Proband:innen sollten sich Porträts von 20 Personen einprägen, hierzu hatten sie 5 Sekunden pro Bild Zeit. Anschließend wurden ihnen 40 Videoclips von 5 Sekunden Länge vorgespielt. Nur in 20 Videoclips waren die Zielpersonen enthalten. Die Videoclips hatten die Qualität von Überwachungskameras. Bei dieser Studie betrug die Treffsicherheit einer Proband:innen-Gruppe von zwanzig SR 67 %. Die Ergebnisse der SR-Gruppe war um 9 %-Punkte besser als die der Kontrollgruppe (Fundstelle: Spektrum-Artikel vom 27.09.2018). Eine Treffsicherheit von 67 % mag sich für Laien gut anhören. Forensisch gesehen ist dies jedoch kein hoher Wert. Wenn es vor Gericht um die Frage von Schuld oder Unschuld geht, kann eine Fehlerquote von 1/3 nicht hingenommen werden. Eine Verurteilung kann sich allein auf solche Ergebnisse nicht stützen.

Zum Verdacht der Pseudowissenschaftlichkeit tragen zum einen Aussagen von einzelnen SR bei, welche zur Zeit, scheinbar im Rahmen einer polizeilichen PR-Kampagne, immer öfter den Weg in Zeitungsartikel und Nachrichtenbeiträge finden. So z.B. der Polizeibeamte André, welcher sich gegenüber dem NDR (Fundstelle: Kodlin, Wie die Polizei mit Super-Recognizern verdächtige Fans findet, NDR-Artikel vom 01.04.2024) zu seinen Fähigkeiten geäußert hat: „Andre achtet, erzählt er uns, auf das Gesicht, auf die Motorik, auf die Gesamterscheinung, auch auf die Klamotten. In erster Linie sei es aber das Bauchgefühl, auf das er hört. Sein Bauchgefühl sage ihm, dass das die Person zu dem Bild sei, das er sich vorher angesehen hat (…)“.

Zum anderen bemühen sich die Polizeibehörden leider nicht um wissenschaftliche Pluralität. Sie stützen sich nicht auf unterschiedliche Forschungseinrichtungen. Mit Ausnahme von Berlin und Rheinland-Pfalz, welche mit der Universität von Lausanne zusammen arbeiten, setzen alle anderen deutschen Landespolizeibehörden auf den Test der Universität Greenwich. Zudem sparen diese Polizeibehörden am falschen Ende: eine Qualitätskontrolle findet bei deren SR-Programmen nicht statt, Erfolge werden nicht gemessen (Fundstelle: TAZ-Artikel vom 29.07.2023).

Schließlich gibt es auch Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Universität Greenwich, welche nicht geeignet sind, den Vorwurf der Pseudowissenschaftlichkeit auszuräumen. Die Uni veröffentlicht die wissenschaftliche Auswertung ihrer Testreihe nicht (Fundstelle: TAZ-Artikel vom 29.07.2023). Es gibt Personen, mit denen die Uni zusammengearbeitet hat, welche einen unseriösen Eindruck hervorrufen: Die SR-Einheit der Londoner Polizei ist 2017 aufgelöst worden. Der Gründer dieser Einheit soll die Polizei wegen rechtspopulistischen Äußerungen verlassen haben. Seitdem soll er im Wirtschaftsunternehmen Super Regognisers International Ltd. tätig sein, welches mit einem Professor der Uni eng zusammenarbeitet. Nach dem ersten kostenfreien SR-Test kann man über vier weitere kostenpflichtige Stufen bis zum „Honorary Fellow“ aufsteigen. Die Zertifikate werden in den Räumen einer Freimaurerloge übergeben. (Fundstelle: TAZ-Artikel vom 29.07.2023).

Trotz der derzeit stattfinden publikumswirksamen Einführung von SR als neue „Geheimwaffe“ der Ermittlungsbehörden, fragt sich, was wirklich neu an dieser Ermittlungsmethode ist? Polizeiliches Intranet mit Lichtbildmappen von Verfahren gegen Unbekannt und motivierte Hunderschaftspolizist:innen, welche sich vor Fußballspielen und Demos diese Lichtbildmappen angesehen haben, gab es schon immer. Neu an SR ist der Versuch, dass was früher eher zufällig durch besonders motivierte einzelne Polizist:innen geschehen ist, zu institutionalisieren und es mit einem besonderen Label zu versehen.

Trotz aller interessanten Neuheit scheinen SR gleichsam auch aus der Zeit gefallen zu sein: Polizeibeamt:innen, die in mühevoller Kleinarbeit an Computern stundenlang Bilder und Videos durchklicken wirken in Zeiten von KI, Algorithmen und smarten Systemen altbacken und von gestern. Erfreulicherweise ist zur Zeit die live-Auswertung von Videoaufzeichnungen durch biometrische Gesichtserkennung und KI (noch) nicht zulässig. SR könnten jedoch den Versuch darstellen, dieses Verbot zu umgehen, also die menschliche Alternative zur biometrischen live-Gesichtserkennung zu sein.

Sicher zu befürchten steht, dass der Einsatz von SR im Ermittlungsverfahren und im Gerichtsverfahren zur Relativierung von anerkannten Beweisstandards führen wird. SR selbst sind keine Tatzeug:innen, auch keine Sachverständigen, sie sind lediglich Ermittlungsbeamt:innen mit einem „Bauchgefühl“. Der anerkannte Standard für Identifizierung ist im Ermittlungsverfahren bisher die sog. Wahlgegenüberstellung (geregelt in Nr. 18 der Richtlinie für das Straf- und das Bußgeldverfahren). Hierbei soll zur Klärung der Täterschaft die Identifizierung aus einer Gruppe von Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung, unter welchen sich sowohl der Beschuldigte als auch mehrere Unbeteiligte befinden, erfolgen. Die Gegenüberstellung soll in einer Weise durchgeführt werden, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist. Der anerkannte Standard im Gerichtsverfahren ist das anthropologische Sachverständigengutachten. Es wird durch Wissenschaftler:innen erstellt und nicht durch Polizeibeamt:innen. Es liegen Vergleichsbilder vor. Körper und Gesicht werden in Zonen aufgeteilt. In den Zonen werden nach übereinstimmenden persönlichen Merkmalen gesucht. Es gibt standardisierte Formulierungen, wann eine Identifizierung beweissicher angenommen werden kann und wann nicht. Es gilt das 4-Augen-Prinzip. All diese Qualitätsmerkmale werden bei Identifizierungen durch SR nicht eingehalten.

3.) Schlußteil

Es ist zu wünschen, dass sich Strafverteidiger:innen mit allen prozessualen Mitteln gegen die Etablierung von SR als Beweismittel zur Wehr setzen. Ebenso ist zu wünschen, dass sich Demonstrant:innen und Fußballfans reflektiert im öffentlichen Raum bewegen und sich vergegenwärtigen in welchem Ausmaß die Polizei diesen mittlerweile durchdringt. Ein hohes Bewußtsein für den eigenen Datenschutz und das Ausreizen von schützenden Accessoires und nicht-individuellen Kleidungsstücken bis knapp an die Grenze des Vermummungsverbots heran, können hierbei gewiss hilfreich sein.

Rechtspolitisch sind SR abzulehnen. Ihr Einsatz dürfte derzeit verfassungswidrig sein. Es handelt sich hierbei um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine erforderliche Gesetzesgrundlage ist aktuell hierfür nicht vorhanden. Immer wieder wird die sog. Ermittlungsgeneralklausel (§§ 161, 163 StPO: „Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln“) ins Spiel gebracht. Erlaubt sind nach §§ 161, 163 StPO jedoch nur Maßnahmen mit geringem Eingriffsgewicht. Bei den Ermittlungen zum Leipziger Stadtderby z.B. sollen SR monatelang in die Ermittlungen eingebunden gewesen sein. Dabei dürfte die Schwelle der §§ 161, 163 StPO deutlich überschritten sein.

Abschließend ist auf eine aktuelle BGH-Entscheidung hinzuweisen (Fundstelle: BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – Aktenzeichen: 5 StR 21/24), welche erfreulich skeptisch bezüglich des Phänomens SR ausgefallen ist:Angesichts der wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Qualifikation von sog. „Super Recognizern“ dürfte hinsichtlich des Beweiswerts von Identifizierungen oder Wiederkennungsleistungen solcher Zeugen davon auszugehen sein, dass insoweit keine anderen Maßstäbe gelten, als bei anderen Zeugen. Das muss jedenfalls gelten, solange ein höherer Beweiswert wissenschaftlich nicht begründet ist.

Rechtsanwalt Daniel Werner, Leipzig