Hausbesetzungen und die Frage von Legalität und Legitimität

Von: 
RAin Anna-Maria Müller

Die rechtliche Beurteilung von Besetzungen und deren Räumung ist komplex und bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Gefahrenabwehrrecht und verfassungsrechtlichen Grundsätzen.

Eine Hausbesetzung liegt vor, wenn Personen ohne Erlaubnis der Eigentümer:in (oder von ihr zur Ausübung des Hausrechts berechtigten Person) in ein Gebäude eindringen und dieses dauerhaft nutzen wollen. Damit wird der Besitz am Haus ergriffen, ohne dass ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Zivilrechtlich stellt dies eine Besitzstörung dar. Nach § 985 BGB kann die Eigentümer:in von der Besitzer:in (=Besetzer:in) die Herausgabe der Sache verlangen, wenn kein Besitzrecht besteht. Der Konflikt ist damit zunächst ein privatrechtlicher Streit über Eigentums- und Besitzverhältnisse.

Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist grundsätzlich eine Räumungsklage erforderlich, die im Erfolgsfall zu einem gerichtlichen Räumungstitel führt. Die Vollstreckung der Räumung erfolgt anschließend durch eine Gerichtsvollzieher:in, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Polizei. Dabei ist auch der Einsatz unmittelbaren Zwangs, also Gewalt, zulässig.
Voraussetzung für eine rechtmäßige Zwangsräumung ist jedoch, dass der Titel sich gegen namentlich benannte Schuldner:innen richtet und diesen zugestellt wurde. Dies gestaltet sich in der Praxis bei Hausbesetzungen problematisch, da die beteiligten Personen häufig anonym bleiben und sich der Personenkreis im Haus fortlaufend ändert.

Deswegen werden Besetzungen vorzugsweise mit Polizei- und Strafrecht beantwortet.

Nach § 123 StGB begeht Hausfriedensbruch, wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder darin verweilt.
Hausbesetzungen erfüllen diesen Tatbestand in der Regel, sofern eine Einfriedung oder eine sonstige erkennbare Zugangsbeschränkung, wie Türen und Fenster oder Zäune, besteht.

Bei Grundstücksbesetzungen, z.B. für Wagenplätze, muss genau geschaut werden, ob eine Umfriedung durch einen Zaun oder umfassende Absperrung überhaupt gegeben ist.

Da es sich beim Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt handelt, kann die Strafverfolgung jedoch nur erfolgen, wenn die Eigentümer:in innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt. Oftmals ist die Eigentümer:in zum Zeitpunkt der Räumung aber noch gar nicht bekannt. Der Hausfriedensbruch ist eine Straftat. Nur ob der Staat dafür auch dafür bestrafen darf, hängt von dem Strafantrag ab.

Daneben kommen weitere Straftatbestände, etwa die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), in Betracht, die kein Antragsdelikt darstellen – zum Beispiel, wenn etwas aufgebrochen wurde, um auf Grundstück zu gelangen.

Da der Hausfriedensbruch eine strafbare Handlung darstellt, liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor. Das eröffnet grundsätzlich die polizeirechtliche Eingriffsermächtigung.

Die Polizei darf den Schutz privater Rechte (etwa des Eigentums) nur übernehmen, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Einschreiten die Durchsetzung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In der Regel ist die Polizei daher NUR zunächst zur Identitätsfeststellung der Besetzer:innen berechtigt, um eine spätere (nach der Erlangung eines Vollstreckungstitels) zivilrechtliche Räumung zu ermöglichen.


Bei Hausbesetzungen liegt jedoch meist eine strafbare Handlung nach § 123 StGB vor, sodass die Subsidiaritätsklausel hier nicht greift und ein unmittelbares polizeiliches Eingreifen grundsätzlich zulässig ist.

Diese rechtlichen Maßstäbe gehen insbesondere auf eine Entscheidung des BGH vom 13. Juli 2017 (Az. I ZB 103/16) zurück, die auf den langjährigen Rechtsstreit um die Besetzung des „Black Triangle“ in Leipzig zurückgeht.

Das Vorgehen der Polizei Leipzig in jüngerer Zeit scheint sich von der sogenannten Berliner Linie abzuwenden, nach der Hausbesetzungen grundsätzlich nicht geduldet werden, eine Räumung jedoch nur auf Antrag der Eigentümer:in erfolgt.

In Leipzig wird nach dieser Praxis regelmäßig innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden der Besetzung geräumt, häufig ohne dass Verhandlungen zwischen Besetzer:innen und Eigentümer:innen möglich sind. Öfter nun auch ohne Strafantrag.

Ob die Räumung auf Grundlage des Polizeirechts oder zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt, liegt im Ermessen der Behörde. Dabei sind stets die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen zu beachten. Problematisch kann eine Räumung insbesondere dann sein, wenn unklar ist, ob die Eigentümerin überhaupt ein Vorgehen gegen die Besetzung wünscht oder möglicherweise mit einem Nutzungskonzept der Besetzerinnen einverstanden wäre. Die Polizei setzt bei einer Räumung ohne vorherigen Strafantrag ihre eigenen Vorstellung („Besetzungen dürfen nicht toleriert werden“) an die Stelle der Entscheidung der Eigentümer:in und schränkt auch sie dadurch in ihrer Handlungs- und Eigentumsfreiheit ein.

Die Polizei kann grundsätzlich nach den Vorschriften des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) Maßnahmen wie Verweisungen, Räumungen oder unmittelbaren Zwang anordnen.

Solange kein Strafantrag gestellt ist, ist die Räumung aber meines Erachtens unverhältnismäßig. Zulässig wären dann allenfalls Identitätsfeststellungen für die folgende Strafverfolgung oder die Räumungsklagen.

Hausbesetzungen erfolgen vor dem Hintergrund von Wohnungsnot, Wohnungsarmut und Verdrängung und Leerstand, die als Ausdruck sozialer Ungleichheit wahrgenommen werden.
Während das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verfügung über Immobilien schützt, ermöglicht es zugleich auch spekulativen Leerstand. Besetzungen können daher als symbolisch Kritik an dieser Form der Eigentumsverwendung verstanden werden.

Sie erinnern an den in Art. 14 Abs. 2 GG niedergelegten Verfassungsgrundsatz: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Rechtsanwältin Anna-Maria Müller, Leipzig

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