Basiswissen Strafrecht

Basiswissen Strafrecht

Mit unserem Basiswissen Strafrecht möchten wir Ihnen eine erste Orientierung im Strafrecht ermöglichen. Die Auswahl der Themen orientiert sich dabei an häufig gestellten Fragen zum Strafrecht. In unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Daniel Werner und Christian Mucha als Strafverteidiger für Sie da.

Anklageschrift

Mit der Anklageschrift leitet die Staatsanwaltschaft das gerichtliche Verfahren ein. Die Anklageschrift soll dabei einerseits den Angeklagten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informieren, andererseits die vorgeworfene Tat konkretisieren und den Gegenstand des Prozesses festlegen.
Die Anklageschrift wird mit einem Anschreiben durch das Gericht an den Angeklagten übersandt. Der/die Angeklagte wird dabei durch das Gericht aufgefordert, in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Sofern das Gericht eine:n Pflichtverteidiger:in für notwendig erachtet wird es den Angeklagten auch auffordern, eine:n solche:n zu benennen.

Spätestens bei Erhalt einer Anklageschrift sollte in jedem Fall ein:e Strafverteidiger:in zurate gezogen werden.

Aussageverweigerung

Als Beschuldigte:r haben Sie in einem Straf- oder Bußgeldverfahren das Recht, keine Angaben zu dem ihnen vorgeworfenen Sachverhalt zu machen, niemand ist in Deutschland verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
In manchen Fällen ist die Aussage der beschuldigten Person die einzige Möglichkeit für die Ermittlungsbehörden, eine Straftat nachzuweisen oder neue Ermittlungsansätze zu gewinnen. Zugleich ist für die beschuldigte Person das Bedürfnis groß, die aus Ihrer Sicht möglicherweise unberechtigten Vorwürfe zu entkräften oder eigenes Verhalten zu erklären. Leider wird durch eine frühe und unvorbereitete Aussage oft das Gegenteil erreicht.

Wenn Sie einer Straftat beschuldigt sind, sollten Sie daher zunächst jegliche Aussage zum Sachverhalt verweigern und sich anwaltlich beraten lassen. Durch eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte können zunächst die genauen Vorwürfe und die vorliegenden Beweismittel in Erfahrung gebracht werden. Erst danach lässt sich einschätzen, ob und wie eine Aussage zu den Vorwürfen erfolgen sollte.

Eine Vernehmung/Anhörung als Beschuldigte:r kann sowohl persönlich vor Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei beabsichtigt sein. In vielen Fällen wird Ihnen aber die Polizei einen Anhörungsbogen schicken, auf dem Sie Angaben zum Sachverhalt machen können. Hier müssen Sie nur die Pflichtangaben (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Geburtsort, Geburtstag, seinen Familienstand, Beruf, Wohnort, Staatsangehörigkeit) tätigen. Andernfalls kann ein Bußgeld verhängt werden. Dies ist aber äußerst selten der Fall, da die Polizei diese Daten meist schon kennt. Dass die Polizei die Daten bereits kennt, ist beispielsweise daran zu erkennen, dass man den Brief erhalten hat.

Beschuldigte:r

Zur/Zum Beschuldigten werden Sie, wenn gegen Sie wegen eines Verdachts einer Straftat ermittelt wird.
Dass Sie Beschuldigte:r sind, erfahren Sie aber nicht immer sofort. Zwar ist die Polizei gesetzlich verpflichtet, Sie bei einer Festnahme oder Vernehmung darüber und über ihre Rechte zu belehren. Einerseits gibt es aber Fälle, in denen die Polizei keine ordnungsgemäße Belehrung vornimmt. Andererseits kann es passieren, dass die Ermittlungsbehörden erst während eines Gesprächs zu der Auffassung gelangen, dass Sie Beschuldigter sind, beispielsweise im Rahmen einer Zeug:innenaussage oder bei einer informatorischen Befragung während einer Kontrolle. Manchmal erfahren Sie auch durch eine Ermittlungsmaßnahmen von ihrer Eigenschaft als Beschuldigter, beispielsweise im Rahmen einer Hausdurchsuchung oder Verhaftung. Gerade in diesen sehr überraschenden Situationen sollten Sie die Aussage verweigern und sofort einen Verteidiger:in kontaktieren. Die Verweigerung der Aussage zur Sache sowie die sofortige Hinzuziehung eines/einer Verteidiger:in sind ihre wichtigste Rechte als Beschuldigte:r, auf die Sie unbedingt bestehen sollten. Zudem haben Sie das Recht auf Akteineinsicht.

Wenn die Staatsanwaltschaft nach Ende des Ermittlungsverfahrens Anklage erhebt, werden Sie als Angeschuldigter, bei einem Strafbefehl als Angeklagter bezeichnet. Wenn Sie beschuldigt werden, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir stehen Ihnen in allen Belangen als Beschuldigte:r zur Seite.

Beschuldigtenvernehmung

Die Vernehmung ist der Versuch der Strafverfolgungsorgane (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) von einem Beschuldigten oder einer Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren Auskünfte zu erhalten.

Der Beschuldigte oder die Beschuldigte haben dabei Rechte und Pflichten.

Das wichtigste Recht des oder der Beschuldigten ist es die Aussage zu verweigern (Aussageverweigerungsrecht). Das zweitwichtigste Recht ist es, sich zu jedem Zeitpunkt der Hilfe eines Strafverteidigers oder einer Strafverteidigerin bedienen zu dürfen (Konsultationsrecht).

Wir raten dringend dazu als Beschuldigte:r die Aussage zu verweigern und auf die Hilfe eines Strafverteidigers oder einer Strafverteidigerin zu bestehen.

Ein weiteres Recht ist es zu Beginn der Vernehmung zu erfahren, was einem / einer vorgeworfen wir und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Die Strafverfolgungsorgane müssen Sie über das Aussageverweigerungsrecht und das Konsultationsrecht belehren.

Demgegenüber besteht u.U. die Verpflichtung zur Vernehmung zu erscheinen. Die Erscheinungspflicht besteht bei richterlichen und bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen. Bei polizeilichen Vernehmung – die weit überwiegende Anzahl von Vernehmungen wird durch die Polizei durchgeführt – besteht eine Pflicht zum Erscheinen nur, wenn die polizeiliche Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Eine solche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft muss sich aus der polizeilichen Ladung zur Vernehmung ergeben.

Eine weitere Pflicht besteht darin bestimmte Angaben machen zu müssen. Dies betrifft nur die Angaben zur Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit). Es gibt keine Pflicht Angaben zur Sache machen zu müssen, hier gilt das Aussageverweigerungsrecht.

Die Vernehmung kann direkt am Tatort erfolgen, durch Ladung zu einem Vernehmungstermin ins Polizeirevier (das ist der häufigste Fall) oder durch Zusendung eines auszufüllenden Anhörungsbogens.

Häufig behauptet die Polizei zu Beginn einer Vernehmung, dass nun die Gelegenheit bestünde den Tatverdacht durch eine eigene Aussage aus der Welt zu schaffen. Das ist ein vergiftetes Angebot. Fallen Sie nicht darauf herein. Hat sich die Polizei erst einmal auf einen bestimmten Tatverdacht festgelegt, verfolgt sie diese Spur weiter, ohne entlastende Anhaltspunkte oder alternative Geschehensabläufe zugunsten des oder der Beschuldigten zu ermitteln.

Wenn Sie eine Aussage machen, werden die Ermittlungsbehörden alles was Sie sagen gegen Sie verwenden. Verweigern Sie daher die Aussage und bestehen Sie darauf einen Verteidiger oder eine Verteidigerin zu kontaktieren.

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt eines Strafverfahrens. Es beginnt damit, dass die Ermittlungsbehörden Kenntnis von einer möglichen Straftat erhalten. Dies geschieht beispielsweise durch eine Anzeige oder andere Hinweise auf eine Straftat. Die Staatsanwaltschaft ist dann zuständig für die weitere Untersuchung der möglichen Straftat. Sie trifft die wesentlichen Entscheidungen: ob Akteneinsicht gewährt wird, ein:e Pflichtverteidiger:in bestellt werden muss oder ein Haftbefehl bei dem/der Ermittlungsrichter:in beantragt wird. In der Praxis werden die Ermittlungen vor allem durch die Polizei vorgenommen.
Die Ermittlungsbehörden sind zwar gesetzlich verpflichtet, auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln; in der Realität liegt der Fokus aber auf dem Nachweis der vermuteten Straftat. Alternative Geschehensabläufe oder entlastende Tatsachen werden nur selten von allein berücksichtigt.
Den Ermittlungsbehörden gibt das Gesetz eine große Bandbreite an Ermittlungsmaßnahmen zur Hand, beispielsweise Hausdurchsuchung, Telekommunikationsüberwachung, Erkennungsdienstliche Behandlung, Beschlagnahme oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Zudem kann in bestimmten Fällen auch Untersuchungshaft gegen die beschuldigte Person angeordnet werden.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft auch über den weiteren Fortgang des Verfahrens. Sieht die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht für gegeben an, so wird sie Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Um dies zu verhindern, muss bereits im Ermittlungsverfahren der Tatverdacht ausgeräumt werden. In geeigneten Fällen kann die Staatsanwaltschaft auch dazu bewegt werden, von der weiteren Verfolgung beispielsweise bei Geringfügigkeit bei der Erfüllung von Auflagen abzusehen.
Ein Ermittlungsverfahren kann von unterschiedlicher, teils monatelanger Dauer sein. Aufgrund der verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen kann es für die beschuldigte Person sehr belastend sein und auch gravierende Folgen, etwa im Falle der Untersuchungshaft, mit sich bringen.

Sind Sie Beschuldigte:r in einem Ermittlungsverfahren, sind Ihnen aber auch Rechte garantiert. Insbesondere müssen Sie sich nicht selbst belasten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen und Maßnahmen der Ermittlungsbehörden durch das Gericht überprüfen lassen. Wir stehen Ihnen bei, um diese Rechte effektiv wahrzunehmen und das Ermittlungsverfahren zu einem für Sie günstigen Ausgang zu führen.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist der wesentliche Teil eines Strafverfahrens. Ihr Ablauf ist in der Strafprozessordnung genauer geregelt. Nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten wird die Staatsanwaltschaft die Anklage oder den Strafbefehl vorlesen. Das Gericht weist den Angeklagte:n darauf hin, dass er:sie sich zur Anklage äußern oder nicht zur Sache aussagen kann. Bereits an dieser Stelle wird teilweise auf den Angeklagte:n Druck ausgeübt, indem ihm mitgeteilt wird, dass sich ein Geständnis immer strafmildernd auswirke. Sollte sich der Angeklagte an dieser Stelle äußern, wird er durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft eingehend befragt. Es steht dem Angeklagten aber vollkommen frei, sich an dieser Stelle, später im Prozess oder gar nicht zu den Vorwürfen zu äußern. Ebenso kann die Beantwortung von Fragen abgelehnt werden. Allerdings darf das Gericht Teilaussagen negativ verwerten, die Verweigerung einer Aussage hingegen nicht.

Im Anschluss erfolgt die Beweisaufnahme. In der Strafprozessordnung sind dabei nur folgenden Beweismittel vorgesehen: Sachverständigengutachten, Augenscheineinnahme, Urkundenbeweis, Zeug:innen und Aussagen des/der Angeklagte:n.

Das Gericht ist dabei zwar verpflichtet, die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind; in der Regel werden aber nur die Beweismittel gewählt, die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift genannt sind. Diese werden also meist nur zur Belastung des/der Angeklagte:n dienen. Der/Die Angeklagte hat aber auch das Recht, durch eigene Beweisanträge Beweismittel zu benennen, die bei seiner Entlastung helfen. Das Gericht hat wiederum die Möglichkeit, Beweisanträge aus bestimmten Gründen abzulehnen. Daher ist es sehr wichtig, dass die Beweisanträge in der vom Gesetz geforderten Form erfolgen.

Auch der Angeklagte hat das Recht, die Zeug:innen zu befragen und Erklärungen nach jeder einzelnen Beweiserhebung abzugeben.

Nach der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft, gefolgt von Verteidiger:in und Angeklagte:m. Der/Die Angeklagte hat sodann das letzte Wort.

Am Ende der Hauptverhandlung steht das Urteil, sofern es nicht innerhalb der Verhandlung zu einer Einstellung kommt.

Wir verteidigen Sie engagiert in der Hauptverhandlung. Wir bereiten die Verhandlung ausführlich mit ihnen vor, wobei wir auch für Sie günstige Beweismittel mit Ihnen erörtern.

Pflichtverteidigung

In einem Strafverfahren haben Sie grundsätzlich das Recht, sich jederzeit des Beistandes eines Verteidigers oder einer Verteidiger:in zu bedienen. Diese:n können Sie sich selbst aussuchen. In bestimmten Fällen geht das Gesetz aber davon aus, dass Sie sich nicht selbst ausreichend verteidigen können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, Sie sich in Haft befinden oder eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Dann wird Ihnen ein:e Pflichtverteidiger:in bestellt. Das kann bereits im Ermittlungsverfahren geschehen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht wird Sie dann dazu auffordern, einen Verteidiger ihrer Wahl zu benennen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie eine:n Strafverteidiger:in ihres Vertrauens kontaktieren. Denn wenn Sie selbst keine:n Verteidiger:in benennen, wird das Gericht Ihnen einen auswählen.
Die Bewertung, ob ein:e Pflichtverteidiger:in notwendig ist, kann unterschiedlich ausfallen. Daher muss der/die Beschuldigte gegebenenfalls selbst darauf hinwirken, einen Pflichtverteidiger:in bestellt zu bekommen.

Die Kosten der Pflichtverteidiger:in werden durch den Staat übernommen.

Wir verteidigen Sie als Pflichtverteidiger:in. Als Wahlverteidiger:in prüfen wir, ob bei Ihnen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ein Antrag auf Pflichtverteidigung gestellt werden muss.

Strafbefehl

Ein Ermittlungsverfahren kann durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl enden. Der Strafbefehl ist für kleine und einfache Sachverhalte gedacht. Der Strafbefehl ist wie ein Urteil formuliert und sieht bereits eine Strafe vor. Nur wenn Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird, kann die Strafe abgewendet werden.
Der Strafbefehl wird behördlich zugestellt, d. h. er kommt per Post im gelben Umschlag. Auf dem Umschlag wird das Datum der Zustellung eingetragen. Ab diesem Datum läuft eine Frist von 14 Tagen. Innerhalb der Frist kann Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden.
Strafbefehle sind für die Betroffenen problematisch. Wenn es schlecht läuft und der oder die Betroffene die Frist versäumt, führt der Strafbefehl auf direktem Wege– ohne Gerichtsverhandlung – zu einer Vorstrafe.
Um dies zu verhindern, raten wir dringend dazu, innerhalb der Frist, mit anwaltlicher Hilfe, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und Akteneinsicht zu beantragen.
Es bestehen gute Möglichkeiten durch den Einspruch eine Verbesserung zu erreichen. Häufig hat das Gericht den Tatverdacht bei Erlass des Strafbefehls nicht oder nicht ausreichend geprüft. Durch den Einspruch kommt es zum normalen gerichtlichen Verfahren mit Hauptverhandlung und Beweisaufnahme.

Dort kann der/die Verteidiger:in versuchen einen Freispruch oder eine Einstellung zu erreichen. In geeigneten Fällen kann auch bereits vor der Hauptverhandlung versucht werden durch ein anwaltliches Schreiben eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine Reduzierung der Strafe zu erreichen.

Strafgesetzbuch / StGB

Das Strafgesetzbuch regelt die Voraussetzung und die Rechtsfolgen (Strafen und Maßnahmen) strafbaren Handelns. Im Strafgesetzbuch findet sich ein Großteil der Straftatbestände. Aber auch in anderen Gesetzen, etwa dem Betäubungsmittelgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Waffengesetz oder dem Versammlungsgesetz, sind weitere Straftatbestände formuliert.

Strafprozessordnung / StPO

Die Strafprozessordnung enthält die Vorschriften für die Durchführung eines Strafverfahrens in Deutschland. An diese Vorschriften müssen sich Ermittlungsbehörden und Gerichte halten. Auch die Rechte und Pflichten von Beschuldigte:n und Zeug:innen sind in der Strafprozessordnung festgelegt.
Für Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende finden sich weitere oder abweichende Regelungen im Jugendgerichtsgesetz.

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist eine Ermittlungsmaßnahme, die der Verfahrenssicherung dienen soll. Sie kann verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht gegen die/den Beschuldigte:n besteht und ein Haftgrund vorliegt. Als Haftgründe nennt das Gesetz Flucht (Beschuldigte:r ist flüchtig oder hält sich verborgen), Fluchtgefahr, (es ist wahrscheinlicher, dass sich der/die Beschuldigte:r dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde) Verdunkelungsgefahr (dringender Verdacht, dass der/die Beschuldigte auf Beweismittel einwirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird) oder Wiederholungsgefahr (Gefahr, dass Beschuldigte:r vor rechtskräftiger Verurteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht oder die Straftat fortsetzt). Insbesondere der Haftgrund Fluchtgefahr bietet Platz für einseitige Wertungen der Ermittlungsbehörden zu Ihrem Nachteil.
Die Untersuchungshaft darf nur durch den Ermittlungsrichter angeordnet werden.
Oftmals ist die Verhängung der Untersuchungshaft für den/die Beschuldigte:n sehr überraschend. Mit der Verhaftung ändert sich das bisherige Leben radikal. Der/die Beschuldigte wird plötzlich aus seinem gewohnten Umfeld gerissen und sieht sich, womöglich zum ersten Mal, mit dem Aufenthalt im Gefängnis konfrontiert. Die Grundrechte der/des Beschuldigten sind dadurch massiv beschnitten. Zum Zeitpunkt der Verhängung ist die Dauer der Untersuchungshaft meist nicht absehbar. Die Möglichkeiten der Vorbereitung einer Verteidigung sind zudem sehr eingeschränkt.
Bei Verhängung von Untersuchungshaft muss Ihnen das Gericht eine:n Pflichtverteidiger:in bestellen. Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft kann mit Haftprüfung oder Haftbeschwerde vorgegangen werden.

Spätestens wenn der Verdacht aufkommt, die Ermittlungsbehörden könnten einen Haftbefehl beantragen, sollten Sie den Kontakt zu einem/einer Strafverteidiger:in aufnehmen. Als Verteidiger:in unterstützen wir Sie in dieser schwierigen Situation, wobei wir insbesondere das Vorgehen gegen den Haftbefehl in den Blick nehmen.