Durchsuchung bei einem unverdächtigen Mitbewohner ohne konkrete Tatsachen verletzt das Grundrecht nach Artikel 13 Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines von uns vertretenen Betroffenen stattgegeben, dessen Wohnräume im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Mitbewohnerin durchsucht worden waren. Mit Beschluss vom 3. August 2026 – Aktenzeichen 1 BvR 2232/24 [siehe hier] stellte die 3. Kammer des Ersten Senats fest, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Chemnitz und des Landgerichts Chemnitz den Betroffenen in seinem Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen. Das verfassungsgerichtliche Verfahren wurde von Rechtsanwalt Christian Mucha, Fachanwalt für Strafrecht geführt.
Dem Verfahren lag ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen eine Mitbewohnerin wegen des Verdachts einer einfachen Sachbeschädigung zugrunde. Das Amtsgericht Chemnitz ordnete nicht nur die Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten, sondern auch die Durchsuchung aller Wohnräume sämtlicher Mitbewohner*innen an. Die Instanzgerichte rechtfertigten die Ausdehnung auf die unverdächtigen Mitbewohner*innen damit, dass es sich um ein alternatives Wohnprojekt handele, bei dem Gemeinschaftsräume geteilt würden und die Wohneinheiten melderechtlich nicht separat erfasst seien.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschlüsse nun aufgehoben und klargestellt, dass eine Durchsuchung bei Personen, die selbst nicht Tatverdächtige sind, nach § 103 der Strafprozessordnung das Vorliegen konkreter Tatsachen voraussetzt. Reine Vermutungen genügen nicht. Das bloße Zusammenwohnen in einer Wohngemeinschaft begründet keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass ein unverdächtiger Mitbewohner Beweismittel für die Straftat eines anderen in seinen privaten Räumen verwahrt. Die Annahme der Gerichte, die Durchsuchung müsse vorsorglich auf die gesamte Wohnung erstreckt werden, weil theoretisch ein Zugriff auf die Räume möglich gewesen wäre, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
Diese Entscheidung schafft wichtige Rechtsklarheit für alternative Wohnformen und Wohngemeinschaften. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich aufgezeigt, dass das Teilen von Gemeinschaftsräumen unverdächtige Mitbewohner nicht zu Objekten staatlicher Ermittlungsmaßnahmen machen darf. Der Fall zeigt einmal mehr, wie notwendig eine konsequente und auch verfassungsrechtliche Überprüfung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen in der Praxis ist.
Der Freistaat Sachsen wurde verpflichtet, dem Betroffenen die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Für Betroffene bedeutet dieser Erfolg, dass strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse präzise hinterfragt werden müssen. Werden Ihre privaten Räume im Rahmen eines Verfahrens gegen Dritte durchsucht, sollten Sie umgehend rechtlichen Beistand hinzuziehen.