Landgericht Leipzig vom 16.11.2023 – 12 Ns 608 Js 64452/20
Zu jedem Einsatzzug einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Bereitschaftspolizei gehören zwei bis drei Zivile Tatbeobachter:innen. Das sind Polizeibeamt:innen in Zivil, welche sich z.B. anlässlich eines Polizeieinsatzes während einer Demonstration unter die Demonstrant:innen mischen und dort versuchen Straftaten, in der Regel Stein- oder Flaschenwürfe, zu beobachten. Sodann verfolgen sie die Tatverdächtigen und benachrichtigen uniformierte Polizeibeamt:innen, welche dann die Personalienfeststellung und Festnahme durchführen.
Zivile Tatbeobachter:innen schildern dem Gericht in der Regel sehr überzeugend die Tatbegehung und dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Sobald sie von der Verteidigung zu ihrer Arbeitsweise und zu Wahrnehmungsfehlern befragt werden berufen sie sich auf eine eingeschränkte Aussagegenehmigung. Für die Verteidigung sind es also schwierige Zeug:innen.
Im Verfahren 12 Ns 608 Js 64452/20 ist es Rechtsanwalt Daniel Werner gelungen, dass sich die Zivilen Tatbeobachter:innen bei ihrer Befragung so häufig auf ihre eingeschränkte Aussagegenehmigung berufen haben, dass das Landgericht Leipzig sich außer Stand sah die erforderliche Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Das Berufungsverfahren endete mit einem Freispruch, welcher mittlerweile rechtskräftig ist.
„Indes konnten die Bekundungen der beiden Beamten nicht näher und im erforderlichen kritischen Maße hinterfragt werden, da sich die beiden Beamten auf Einschränkungen in ihrer Aussagegenehmigungen beriefen. (…) Zu den zu hinterfragenden Aspekten wurde lediglich ausgeführt, dass beide Beamte physisch vor Ort gewesen seien und die Distanz zu der beobachteten Person bis zum mittleren zweistelligen Meterbereich (somit beinahe bis zu 50 Metern) betragen habe. Ohne dass die Kammer auch nur den geringsten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten hatte, reichte deren Beteuerung, eine Verwechslung sei ausgeschlossen, indes aus Sicht der Kammer nicht aus. Angesichts der möglichen Fehlerquellen zeugenschaftlicher Beobachtungen und Schlussfolgerungen muss es Aufgabe der Gerichte bleiben, die Plausibilität etwaiger Tatzeugen – selbst dann, wenn es sich um Polizeibeamte handelt – zu prüfen. Dies war vorliegend nicht möglich.“
Das vollständige Urteil des LG Leipzig vom 16.11.2023 – 12 Ns 608 Js 64452/20 finden Sie hier [Link zum Urteil einfügen].